Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BSG, 15.12.2020 – B 2 U 14/19 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderungen für Zeiten vor Insolvenzeröffnung - Unternehmensfortführung durch starken vorläufigen Insolvenzverwalter - Beitragsabfindung - Einstufung als Massenverbindlichkeiten - gesetzgeberisch gewollte Bevorzugung der Unfallversicherungsträger gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern - Mitgliedschaftsverhältnis als DauerschuldverhältnisZitiert von 3
- BSG, 04.12.2014 – B 2 U 11/13 RGesetzliche Unfallversicherung - gewerbliche Unfallversicherung - Mindestbeitrag - Umlage - Satzung - Vorstand - Vertreterversammlung - autonomes Recht - Rechtsetzung - Gesetzesvorbehalt - Ermächtigung - Nichtigkeit der konkreten SatzungsbestimmungZitiert von 13
- LSG Sachsen-Anhalt, 02.03.2023 – L 6 U 70/19
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2022 – L 10 U 1400/20Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 12.02.2020 – L 3 U 340/19Zitiert von 2
- LSG NRW, 26.01.2007 – L 4 U 57/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 24.09.2025 – B 2 U 14/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung - General- und Nachunternehmer des Baugewerbes - Beitragsrückstand - Exkulpation - Präqualifikation - qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung - keine Pflicht zur PlausibilitätskontrolleZitiert von 5
- LSG Bayern, 07.05.2024 – L 1 U 178/21
- LAG Thüringen, 19.03.2024 – 1 Sa 156/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 164 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/164#abs-1 (1) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die Unfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/164#abs-2 (2) Die Unfallversicherungsträger können bei einem Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstellung des Unternehmens eine Beitragsabfindung oder auf Antrag eine Sicherheitsleistung festsetzen. Das Nähere bestimmt die Satzung.